Gebundene Ausgaben … 💰

Schlaraffenland 🍽️🍰😋 oder Verpflichtung zur Sicherstellung der Infrastruktur 🏗️📐?

Was sind gebunden Ausgaben? Der gordische Knoten der Gemeinden? 🧶

„Gebundene Ausgaben“
bezeichnet Ausgaben, über die eine staatliche oder kommunale Behörde kaum bis keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat – weil die Verpflichtung zur Umsetzung bereits gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist. (Lesen Sie dazu Gemeinden und gebunden Ausgaben)

📌 Allgemeine Bedeutung

Im öffentlichen Finanzwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) werden gebundene Ausgaben so definiert, dass:

  • die Behörde gesetzlich, vertraglich oder aus anderen Gründen verpflichtet ist, die Ausgabe zu tätigen;
  • es kaum Gestaltungsspielraum bei der Höhe, dem Zeitpunkt oder der Verwendung gibt; und
  • der Entscheid oft nicht mehr vom Parlament oder der Stimmbürgerschaft abhängt.

🏛️ Beispiele im Staats- und Gemeindebereich

Bundesebene:

  • Ein grosser Teil des Bundeshaushalts ist rechtlich gebunden, etwa Ausgaben für Sozialleistungen wie AHV/IV, Prämienverbilligungen oder verfassungsgebundene Beiträge. Diese können nicht einfach vom Parlament gekürzt werden, weil sie gesetzlich geregelt sind.

Gemeinden (z. B. im Kanton Zürich):

  • Auch auf Gemeindeebene gibt es gebundene Ausgaben, z. B. für laufende Verpflichtungen oder dringend notwendige Arbeiten. Dort kann der Gemeindevorstand diese Ausgaben ohne Zustimmung durch Parlament oder Gemeinde­versammlung bewilligen, weil kein Entscheidungsspielraum besteht. Ab April 2026 müssen Gemeinden solche gebundenen Ausgaben öffentlich machen und begründen.

📊 Warum ist der Begriff wichtig?

  • Haushaltsplanung: Gebundene Ausgaben schränken den finanziellen Spielraum ein, denn sie müssen unabhängig von anderen Prioritäten bezahlt werden.
  • Transparenz: Behörden müssen künftig oft detaillierter zeigen, welche Ausgaben wirklich unumgänglich und gesetzlich vorgeschrieben sind.

🧠 Kurz gesagt

Gebundene Ausgaben sind Ausgaben, die rechtlich oder faktisch vorgeschrieben sind und über die die Behörden wenig oder keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Je höher der Anteil dieser Ausgaben im Budget ist, desto weniger flexibel ist die Finanzpolitik.
Anmerkung:
Ungefähr 80 % des Gemeindebudgets besteht aus gebundenen Ausgaben, die „grundsätzlich nicht aus dem Budget gestrichen werden“ dürfen.
Grundsätzlich müssen nach kantonalem Recht hohe Ausgaben von der Gemeindeversammlung, dem Parlament oder dem Stimmvolk bewilligt werden (Verpflichtungskredit) – das ist Teil der direkten Demokratie. Eine Ausnahme sind eben nur Gebundene Ausgaben, die der Gemeindevorstand ohne Abstimmung bewilligen kann. Wichtig ist aber die Abgrenzung: Liegt kein Budgetkredit vor (d.h. war die Ausgabe ursprünglich nicht planbar vorgesehen), so ist sie rechtlich gesehen keine gebundene Ausgabe. Das Bundesgericht hat kürzlich klargestellt, dass dann, wenn durch Mehrkosten oder Zusatzkredite der Befugnisrahmen des ursprünglich entscheidenden Organs überschritten wird, keine gebundene Ausgabe mehr vorliegt und die Gemeinde zum Urnengang verpflichtet ist. Anders gesagt: Werden etwa zusätzliche Kosten eines Projekts so gross, dass der ursprüngliche Kredit überschritten oder die Schwelle für eine obligatorische Abstimmung erreicht wird, kann sich das Parlament nicht einfach durch „Bindungsvorwand“ entziehen. Damit soll verhindert werden, dass ein Gemeinderat sich über die Volksrechte hinwegsetzt.

Immer wieder Meinungsverschiedenheiten um die Frage:

Ist eine Ausgabe wirklich „gebunden“ – oder wird sie als solche deklariert, um ein Referendum oder eine Volksabstimmung zu umgehen?

🏛️ Wo entstehen die Spannungen?

1️⃣ Bevölkerung vs. Gemeinderat

In vielen Gemeinden entscheidet der Gemeinderat über gebundene Ausgaben ohne obligatorische Abstimmung, weil angeblich kein Ermessensspielraum besteht.

Konfliktpunkte:

  • Bürger empfinden Projekte als politisch gewollt, nicht als zwingend notwendig.
  • Vorwürfe, dass Ausgaben als „gebunden“ deklariert werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden.
  • Misstrauen bei teuren Infrastrukturprojekten (Schulhäuser, Strassen, IT-Systeme).

Gerade in direktdemokratischen Kantonen wie dem Kanton Zürich führt das regelmässig zu politischen Diskussionen.

2️⃣ Kontrollorgane vs. Exekutive

Kontrollorgane wie:

  • Rechnungsprüfungskommissionen (RPK)
  • Gemeindeparlamente
  • kantonale Aufsichtsbehörden

prüfen, ob eine Ausgabe tatsächlich gebunden ist.

Dabei entstehen Differenzen, wenn:

  • Interpretationsspielraum besteht (z. B. bei „dringend notwendigen“ Investitionen),
  • Alternativen möglich gewesen wären,
  • die gesetzliche Grundlage nicht eindeutig ist.

In der Schweiz ist diese Abgrenzung rechtlich relevant, weil sie bestimmt, ob das fakultative Referendum greift oder nicht.

3️⃣ Juristische Auseinandersetzungen

In strittigen Fällen landen die Fragen oft vor Gericht, ja gar vor Bundesgericht.

Das Gericht prüft dann:

  • Besteht eine gesetzliche Verpflichtung?
  • Gibt es echten Entscheidungsspielraum?
  • Ist die Höhe der Ausgabe zwingend oder politisch gestaltbar?

Die Rechtsprechung betont regelmässig:

Eine Ausgabe gilt nur dann als gebunden, wenn praktisch kein wesentlicher politischer Spielraum besteht.


📌 Typische Streitfelder

  • Schulhausneubauten (Sanierung vs. Neubau)
  • IT-Modernisierungen
  • Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gebäuden
  • Umsetzung von kantonalen oder eidgenössischen Vorgaben

📊 Warum ist das politisch heikel?

Die Schweiz hat ein stark ausgeprägtes Referendumsrecht.
Wenn eine Ausgabe als „gebunden“ gilt, kann:

  • keine Volksabstimmung verlangt werden,
  • das Parlament nicht frei entscheiden,
  • die demokratische Mitwirkung eingeschränkt sein.

Deshalb ist die Qualifikation einer Ausgabe politisch sensibel.

🧠 Zusammengefasst

Ja – Meinungsverschiedenheiten sind nicht selten.
Sie drehen sich weniger um die Notwendigkeit einzelner Projekte als um die Frage:

Handelt es sich um eine rechtlich zwingende Verpflichtung oder um eine politisch steuerbare Entscheidung?

Und bei uns in Eglisau?

Ja, auch bei uns haben wir gebunden Ausgaben und ja, auch bei uns haben wir deswegen immer wieder hitzige Diskussionen, vor allem zwischen der RPK und dem Gemeinderat.

Praxisbeispiele in Eglisau

Sanierung Städtlischulhaus: Die Frage ist, ob sämtliche Sanierungsteile „unabdingbar“ sind. War z.B. für CHF 0.8 Mio. alles gesetzlich vorgeschrieben (notwendig etwa für Sicherheit oder Gesundheit)? Wenn nicht, könnte man im Nachhinein nicht-pflichtige Posten als Ermessens- oder neu geplante Ausgaben ansehen. Solche wären – da nicht von Gesetz für 2024 verpflichtend – gem. §104/§105 GG genehmigungspflichtig durch die Gemeindeversammlung. Sofern tatsächlich Budgetkredite fehlten, müssten auch nachträgliche Ausgaben (Nachtragskredite) nach Gesetz dem Urnengang unterzogen werden.

Sportplatz „Schlafapfelbaum«: Oder bei der Sanierung des Sportplatzes Schlafapfelbaum, welcher in der Finanzplanung ursprünglich über 3 Jahre verteilt saniert werden sollte befand der Gemeinderat, wenn wir schon ein neues Sekundarschulhaus bauen dürfen, soll sich auch der Sportplatz in neuem Glanz präsentieren. Also hat er kurzerhand die über drei Jahre geplante Sanierung von 1.2 Millionen CHF in zwei Teile gesplittet. Einen Teil hat er ins Projekt Schulhaus Schlafapfelbaum integriert, den anderen Teil hat er als gebunden Ausgaben terminlich vorgezogen und genehmigt.
Die Sanierung des Spotplatzes war dringend notwendig, auch machte es Sinn, wenn schon gebaut wurde, die Sanierung zusammen mit dem neuen Sekundarschulhaus vorzunehmen. Nach Diskussionen zwischen RPK und Gemeinderat wurde das Projekt wie «gebunden» durchgeführt. Das einfache „Vorziehen“ geplanter, aber freiwilliger Sanierungen (etwa Verschönerungen) ohne ersichtlichen gesetzlichen Zwang erfüllt nicht das Kriterium der Unaufschiebbarkeit. Nach §104 GG wären sie als neue oder ungebundene Ausgaben einzustufen, die der Gemeindeversammlung zustehen.
Das «Bubetrickli» 😠💥 des Gemeinderats ist der RPK ganz schön sauer aufgestossen.

Ausbau „Kleeblatt“ (Demenzbereich): Ein schönes Beispiel ist auch der Ausbau des Kleeblatts. Dort wurden die ersten Investitionen nicht entsprechend den Vorgaben für Demezpatienten gemacht, weil der Gemeinderat den ursprünglich vom Volk genehmigten Ausbau zur Demenzabteilung des AZW an eine private Organisation abgeben wollte. (Die Geschichte ist allgemein bekannt) Weil man anfangs von einem anderen Betreiber ausging, waren die Demenz-Tauglichkeitsanforderungen nicht umgesetzt. Als die Gemeinde letztlich einen Umbau für Demenzpatienten beschloss (nach zweimaligem Volksentscheid zugunsten eines kostspieligeren Ausbaus), sind die Mehrkosten rechtlich speziell zu betrachten: Einerseits folgt sie kantonalen Vorgaben (Bauten müssen zum Teil behindertengerecht sein), andererseits hat das Volk den ursprünglichen Kredit gesprochen. Hier wurden gesetzliche Auflagen erst nachträglich erkannt. Die Mehrosten für den Umbau zu einer Demenzpatienten konforme Wohnsituation wurden als gebunden Ausgabe dem vom Volk genehmigten Projektkredit einverleibt. Es fehlte ein ausreichender Kredit, der Gemeinderat kann also nicht ohne Weiteres neue gebundene Ausgaben daraus machen, wenn der Schwellenbetrag für ein Referendum überschritten ist. Die von der RPK mehrmals verlangten Projekt- und Zusatzkostenabrechnungen sind bis heute, 1 Jahr nach der Eröffnung des Kleeblatts, bis heute nicht verfügbar.
Es ist Wahlkampf, da kann so etwas schon einmal vorkommen, nicht wahr? 😜

ARA (Abwasserreinigungsanlage): Die ARA, eine gebunden Investition vom 6 Millionen CHF welche notwendigerweise und von Kanton (AWEL) vorgeschrieben wurde. Damit lag die Pflicht gebunden vor. Dennoch: Der Einbezug dieser Kosten in den Obligatorikbereich hängt davon ab, ob die Ausgaben bereits im bewilligten Verpflichtungskredit enthalten waren oder ob neue Kredite erforderlich waren. Überschreitet ein neuer Kredit den im Gemeinde- oder Budgetrecht festgelegten Betrag, ist ein fakultatives Referendum notwendig. Selbst wenn man argumentiert, die Sanierung sei gesetzlich „gebunden“, begründet das Gesetz per se kein Schlaraffenland ohne Kontrolle. Mit den in den nächsten Jahren zu erwartenden hohen Gebührenerhöhungen steigt nur umso mehr der Druck auf die Gemeinde, solche Investitionen transparent und politisch abzustimmen.

In allen Fällen gilt: Der Gemeinderat trägt die Beweislast, dass Ausgaben wirklich zwingend sind. Beschlüsse und Begründungen sollten klar dokumentiert werden. Fehlende Kostenabrechnungen sollten – nach neuem Recht spätestens ab 2026 – öffentlich gemacht werden, um das Vertrauen nicht zu untergraben.

Handlungsempfehlungen für Eglisau 🏛️ 🧑‍💼

  • Rechtssichere Abgrenzung: Prüfen Sie bei jedem Projekt genau, ob eine gesetzliche Pflicht, vertragliche Verpflichtung oder unaufschiebbare Dringlichkeit besteht. Ist dies unklar oder überschreitet ein Nachtragskredit die bisherigen Limiten, sollte die Ausgabe nicht als gebunden deklariert werden. Liegt kein Budget-/Verpflichtungskredit vor, braucht es einen erneuten Beschluss der Stimmberechtigten[2][5].
  • Dokumentation und Transparenz: Nutzen Sie die neue Pflicht zur Veröffentlichung gebundener Ausgaben: Legen Sie die Rechtsgrundlagen, den gesetzlichen Auftrag und die genaue Begründung offen (inkl. Hinweis auf das Stimmrechtsbegehren als Rechtsmittel)[8]. Schon jetzt empfiehlt es sich, in der Budget- und Kreditvorlage detailliert auszuführen, welche Kosten gesetzlich vorgeschrieben sind und warum(zum Beispiel: Brandschutzauflagen, Wasserrechtspflichten, kantonale Verordnungen). So können Kritik und Misstrauen vorgebeugt werden.
  • Kooperation mit Kontrollgremien: Beziehen Sie die Rechnungsprüfungskommission (RPK) frühzeitig in die Beurteilung ein. Erklären Sie dort nachvollziehbar, warum Ausgaben «gebunden» sind. Laut GG/ZH steht der RPK kein selbständiges Begehren zu, aber sie kann Änderungen beantragen und als Fachkommission Bewertungen abgeben[3]. Ein guter Austausch vermeidet spätere Konflikte.
  • Haushaltorganisation anpassen: Die Eglisauer Gemeindeordnung kann – falls nötig – konkretisieren, was als gebundene Ausgaben gilt (z.B. klare Betragslimiten oder Aufgabenkategorien). Dabei sollten Sie die Vorgaben des §105 GG beachten: Liegt ein Budgetkredit vor, kann der Vorstand zahlen; andernfalls muss das Budgetorgan zustimmen[1]. Allfällige Delegationen (Finanzkompetenzenreglement) sind so auszugestalten, dass keine Entscheidung «verschleiert» wird.
  • Vorsicht bei «Ermessens-Tricks»: Wird versucht, mehrere Projekte zu bündeln oder ungebundene Posten pauschal zu deklarieren, empfiehlt es sich, das obligate Referendum zuzulassen, wenn Bürgerbegehren drohen. Das Bundesgericht warnt, dass kein Schlupfloch für die Umgehung der Volksrechte existiert[5]. Im Zweifelsfall ist es klüger, eine offene Abstimmung anzubieten, als später rechtswidrig zu handeln.

Zusammengefasst ist das Bild im Kanton Zürich klar: Gebundene Ausgaben müssen rechtlich zwingend erforderlich sein, und dies wird zunehmend überprüft. Der Gemeinderat kann nicht nach Gutdünken entscheiden. Die neuen Regeln und die Rechtsprechung fordern mehr Transparenz und bürgerschaftliche Kontrolle. Für Eglisau heißt das: Sorgfalt und Offenlegung, klare Anwendung der Gemeindeordnung und – wo nötig – das Angebot einer Abstimmung. Nur so vermeidet die Gemeinde rechtliche Risiken und wahrt den demokratischen Anspruch ihrer Bürgerinnen und Bürger.

Quellen: §104–105 GG/ZH[2][1]; Kt. Zürich, FAQ Finanzhaushalt[3]; Bezirksratsentscheid GE-2020-14[4]; Bundesgericht 1C_24/2025[5]; Medienmitteilung Kt. ZH, 05.02.2026[8]; Gemeindeordnung Eglisau (Art. 42)[9].

[1] [2] [6] [7] 72_05_Inhalt_183-368.fm.

[3] Merkblatt häufige Fragen Budgetverfahren

[4] 0332 | Kanton Zürich

[5] ius.uzh.ch

[8] Gemeinden müssen bedeutende gebundene Ausgaben künftig veröffentlichen | Kanton Zürich

[9] eglisau.ch

https://www.eglisau.ch/fileadmin/user_upload/0110.0101_Gemeindeordnung_Einheitsgemeinde_20200209.pdf

Wenn Sie mit mir dazu diskutieren möchten, dann schreiben sie mir Ihre Antwort in den Blog, oder an Peter-Bolli@bluewin.ch ich freue mich auf Ihre Inputs.

Peter Bolli

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